Hinzu kommt, dass das erneute Zusammenleben an einem anderen Wohnort in einer neuen Wohnung und ohne die übrigen Familienmitglieder erfolgte. Die Intensität der erlebten ehelichen Gewalt lässt sich vor diesem Hintergrund aufgrund der Wiederaufnahme des Zusammenlebens nicht relativieren. Im Übrigen wies die Beschwerdeführerin denn auch darauf hin, dass ihre damalige Schwiegermutter die für sie hauptverantwortliche Rolle betreffend die Vorfälle häuslicher Gewalt gespielt habe (siehe vorne Erw. II/3.3.1.4 f.).