Zusammengefasst ergibt sich, dass für die Beschwerdeführerin infolge der im ehelichen Haushalt erlittenen Gewalt, vorwiegend psychischer Natur, eine objektiv unerträgliche Situation entstand, in der ihr nicht zugemutet werden konnte, weiter in der familiären Gemeinschaft zu verbleiben. Daran ändert nichts, dass die eheliche Gemeinschaft danach erneut aufgenommen wurde, um schliesslich wieder, infolge weiterer Vorfälle ehelicher Gewalt durch den Ehemann sowie psychischer Gewalt durch die Schwiegermutter, endgültig beendet zu werden (siehe vorne Erw. II/3.3.1.5). Die Beschwerdeführerin führte aus, ihr damaliger Ehemann habe sich entschuldigt. Auch wollte die Beschwerdeführerin nicht,