Für die Intensität der erlebten ehelichen Gewalt spricht, dass die Beschwerdeführerin bereits nach kurzer Zeit Zuflucht in einem Frauenhaus suchte und dort auch Schutz für die Dauer von rund zwei Monaten erhalten hat. Zusammengefasst ergibt sich, dass für die Beschwerdeführerin infolge der im ehelichen Haushalt erlittenen Gewalt, vorwiegend psychischer Natur, eine objektiv unerträgliche Situation entstand, in der ihr nicht zugemutet werden konnte, weiter in der familiären Gemeinschaft zu verbleiben.