einandersetzungen konfrontiert, so dass sie sich um ihre körperliche Unversehrtheit und diejenige ihres zu diesem Zeitpunkt noch ungeborenen Kindes sorgte. Auch sah sie sich in ihrer körperlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt, indem sie die Familienwohnung nicht allein verlassen konnte. Für die Intensität der erlebten ehelichen Gewalt spricht, dass die Beschwerdeführerin bereits nach kurzer Zeit Zuflucht in einem Frauenhaus suchte und dort auch Schutz für die Dauer von rund zwei Monaten erhalten hat.