3.3.2. Die Vorinstanz war der Ansicht, die Beschwerdeführerin habe zu Beginn des ehelichen Zusammenlebens und kurz vor der Trennung Momente ehelicher Gewalt durch ihren damaligen Ehemann erlebt. Auch sei die zuweilen äusserst schwierige und vom Ehegatten wie auch dessen Mutter dominierte Beziehungssituation zu bejahen. Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen sei indessen nicht davon auszugehen, dass die eheliche Gewalt die nach Art. 50 Abs. 2 erforderliche Intensität erreicht habe (siehe vorne Erw. II/1.1). Dieser Erwägung kann nicht gefolgt werden: