3.3.1.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund des Eintritts und der Aufenthaltsdauer im Frauenhaus, der Aussageanalyse der Einvernahme der Beschwerdeführerin, dem die Aussagen der Beschwerdeführerin teilweise bestätigenden Bericht des Frauenarztes, den Umständen des erneuten Zusammenlebens sowie den danach vorgefallenen Zwischenfällen die Aussagen der Beschwerdeführerin insgesamt glaubhaft erscheinen.