Die Präsidentin des Bezirksgerichts R._____ erachtete die Aussagen der Beschwerdeführerin als glaubhaft und ging in der Folge davon aus, dass sie sich zum damaligen Zeitpunkt in einer finanziellen und emotionalen Not befunden habe (act. 359). Insgesamt tragen die nach erneutem Zusammenleben der Eheleute aufgetretenen Ereignisse, welche im Arztbericht, im Polizeirapport und im Strafurteil der Präsidentin des Bezirksgerichts R._____ eine Stütze in den Akten finden, dazu bei, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte eheliche Gewalt als schlüssig und folglich glaubhaft erscheint.