Nachdem ihr damaliger Ehemann im August 2019 ausgezogen sei, habe sie kein Geld für Essen gehabt und habe das Kind mit Kamillentee ernähren müssen, bis sie von der Sozialhilfe Geld bekommen habe (act. 347 f.). Die Präsidentin des Bezirksgerichts R._____ erachtete die Aussagen der Beschwerdeführerin als glaubhaft und ging in der Folge davon aus, dass sie sich zum damaligen Zeitpunkt in einer finanziellen und emotionalen Not befunden habe (act. 359).