II/3.3.1.4). Im Übrigen finden sich auch im Urteil der Präsidentin des Bezirksgerichts R._____ vom 27. März 2023 Angaben zum von der Beschwerdeführerin beschriebenen Verhalten ihres damaligen Ehemannes. Im Rahmen der in diesem Strafverfahren erfolgten Einvernahme vom 22. März 2021 gab die Beschwerdeführerin unter anderem an, dass sie mit ihrem damaligen Ehemann nach dem erneuten Zusammenleben ab März 2019 anfänglich einigermassen gut ausgekommen sei, bis er sein Verhalten geändert und ihr mit der Wegnahme des Sohnes gedroht habe (act. 345 f.). An der Konfrontationseinvernahme vom 16. Juli 2021 sagte die Beschwerdeführerin aus, - 24 -