Die vom Arzt beschriebenen Vorfälle passen zu den im Polizeibericht betreffend häusliche Gewalt festgehaltenen Ereignissen: Drohung durch die Schwiegermutter und den Ehemann mit Kindesentzug und Ausschaffung. Die Beschwerdeführerin sah sich erneut gezwungen, Hilfe zu suchen und machte dies gegenüber ihrem Frauenarzt sowie einer unbekannten Drittperson und schliesslich auch gegenüber der Polizei geltend. Erneut – wie bereits anlässlich ihrer Einvernahme vom 5. Dezember 2018 – belastete die Beschwerdeführerin ihren damaligen Ehemann nicht unnötig, was ein Realitätskriterium darstellt (vgl. vorne Erw. II/3.3.1.4).