Die Beschwerdeführerin habe dabei sichtlich erleichtert gewirkt, nachdem sie erfahren habe, dass sie die Schweiz nicht – wie von ihr angenommen – innert Frist verlassen müsse (MI-act. 383). Sowohl der Bericht des Frauenarztes vom 8. August 2019 sowie der Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 19. Februar 2020 beschreiben ein Verhalten bzw. Vorfälle, welche in ihrer Art und Weise mit den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorfällen, welche vor ihrem Eintritt in das Frauenhaus passiert sind, im Einklang stehen.