Aus den Akten geht weiter hervor, dass der gemeinsame Sohn am tt.mm.jjjj geboren wurde (MI-act. 283 f.). Dass es kurze Zeit später wieder zu Vorfällen ehelicher Gewalt gekommen ist und auch – obwohl nicht mehr im selben Haushalt wohnend – die Schwiegermutter eine Rolle bei diesen Zwischenfällen gespielt haben dürfte, ergibt sich aus einem Schreiben des Frauenarztes vom 8. August 2019 (MI-act. 307) und einem weiteren Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 19. Februar 2020 betreffend häusliche Gewalt (MI-act. 381 ff.). Der Frauenarzt berichtet im Schreiben vom 8. August 2019 von einem erneuten auffälligen Verhalten insbesondere der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin.