Indessen beruht der Erlass dieser superprovisorischen Massnahme allein auf den Angaben der Beschwerdeführerin und der Tatsache, dass sie mit denselben Angaben eine Strafanzeige erhoben hatte (vgl. MI-act. 99). Insoweit ist die Aussagekraft der superprovisorischen Massnahme für die Beurteilung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten ehelichen Gewalt zu relativieren. Anlässlich der eheschutzrechtlichen Verhandlung vom 25. Februar 2019 zog die Beschwerdeführerin ihren Antrag für ein Kontakt- und Annäherungsverbot zurück (MI-act. 330). Dies, nachdem sich der Ehemann bei ihr entschuldigt und das Geschehene bereut habe.