3.3.1.5. Die Beschwerdeführerin liess zu ihrem persönlichen Schutz auch eheschutzrechtliche Massnahmen durch ihre Rechtsvertretung einleiten und das Bezirksgericht V._____ erliess superprovisorisch ein Kontakt- und Annäherungsverbot für den damaligen Ehemann der Beschwerdeführerin (Verfügung des Bezirksgerichts Kulm vom 21. November 2018, MIact. 98 ff.). Dies spricht zunächst dafür, dass zwischen den Eheleuten etwas vorgefallen ist. Indessen beruht der Erlass dieser superprovisorischen Massnahme allein auf den Angaben der Beschwerdeführerin und der Tatsache, dass sie mit denselben Angaben eine Strafanzeige erhoben hatte (vgl. MI-act. 99).