Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 5. Dezember 2018 anhand der Aussageanalyse tendenziell glaubhaft erscheinen. Dies auch vor dem Hin- - 22 - tergrund, dass – wie oben ausgeführt – aufgrund des Vorgehens der Kantonspolizei Aargau anlässlich der Einvernahme von einer reduzierten Aussagequalität der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Hinzu kommt, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin in den Akten zumindest teilweise eine Stütze finden. Dies spricht ebenfalls für eine glaubhafte Aussage der Beschwerdeführerin.