Denn auch wenn die Beschwerdeführerin auf den von ihrem damaligen Ehemann und ihrer damaligen Schwiegermutter vorgelegten Fotos bzw. Videos fröhlich zu sehen ist (MI-act. 238, 246), vermag dies nicht zu belegen, dass die Beschwerdeführerin nicht auch eheliche Gewalt erfahren haben könnte. Im Übrigen wurden weder die damalige Schwiegermutter noch der damalige Ehemann mit dem Inhalt des Schreibens des Frauenarztes vom 18. Dezember 2018 konfrontiert.