111, 215). Weiter vermögen die Aussagen des damaligen Ehemannes und der damaligen Schwiegermutter, wonach es der Beschwerdeführerin immer gut gegangen sei (MI-act. 235, 243), nicht auszuschliessen, dass auch die Aussagen der Beschwerdeführerin zutreffen können. Denn auch wenn die Beschwerdeführerin auf den von ihrem damaligen Ehemann und ihrer damaligen Schwiegermutter vorgelegten Fotos bzw. Videos fröhlich zu sehen ist (MI-act. 238, 246), vermag dies nicht zu belegen, dass die Beschwerdeführerin nicht auch eheliche Gewalt erfahren haben könnte.