bis er von seiner Schwiegermutter beeinflusst worden sei. Dies ist als Realitätskriterium zu werten (BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., S. 111, Rn. 471 f.; DITTMANN, a.a.O., S. 34). Auch zeugen die Schilderungen der Beschwerdeführerin mindestens betreffend dreier Vorfälle (Faustschlag in den Bauch durch Ehemann, Halten der Hand der Schwiegermutter auf den Bauch im Badzimmer, Stossen des Ellbogens durch Ehemann im Bett und welche Personen jeweils anwesend waren) von einem gewissen Detailreichtum, was ebenfalls für eine glaubhafte Äusserung spricht (BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., S. 100, Rn. 425).