Dreimal habe sie die Wohnung verlassen können, allerdings stets in Begleitung ihres Ehemannes oder ihrer Schwiegermutter (MI-act. 231). Da sie in der Wohnung eingesperrt worden sei, habe sie die erlittenen Verletzungen, wie blaue Flecken und Beulen, niemandem zeigen können (MI-act. 231). Es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihren damaligen Ehemann nicht unnötig belastete, indem sie bspw. darauf hinwies, dass er sie nie beschimpft habe oder dass er sich zunächst auf das Kind gefreut habe, - 21 -