Ein Tag später sei die Beschwerdeführerin ins Frauenhaus geflüchtet (MI-act. 230). Weiter sei sie von ihrer Schwiegermutter in der Wohnung eingesperrt worden. Die Beschwerdeführerin habe keinen Wohnungsschlüssel gehabt. Dies sei jeden Tag, manchmal den ganzen Tag so gewesen, je nach Arbeitszeit der Schwiegermutter. Die Beschwerdeführerin habe keine Möglichkeit gehabt, die Wohnung zu verlassen (MI-act. 230). Dreimal habe sie die Wohnung verlassen können, allerdings stets in Begleitung ihres Ehemannes oder ihrer Schwiegermutter (MI-act. 231).