Die Schwiegermutter habe auch gesagt, sie müsse ihr Kind abtreiben, sonst würde die Beschwerdeführerin ihren Bruder nie mehr sehen (MIact. 229). Weiter habe die Schwiegermutter verlangt, dass sie bei Telefonaten der Beschwerdeführerin mit ihrer Familie anwesend sein wolle. Die Beschwerdeführerin habe ihre Mutter über diese Vorkommnisse per SMS informiert. Dieselbe SMS sei ihrer Schwägerin zugestellt worden, was Letztgenannte der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin mitgeteilt habe. In der Folge habe ihr die Schwiegermutter das Mobiltelefon weggenommen. Dies sei am 11. November 2018 passiert. Ein Tag später sei die Beschwerdeführerin ins Frauenhaus geflüchtet (MI-act. 230).