Bei diesem Vorfall seien ihre Schwiegermutter und ihre Schwägerin anwesend gewesen. Ihr Ehemann habe damals gesagt, er müsse machen, was seine Mutter von ihm verlange. Sie – die Beschwerdeführerin – wisse nicht mehr, wann dies genau passiert sei. Es sei ungefähr zweieinhalb Wochen nach ihrer Einreise in die Schweiz passiert. Sie könne sich nicht genau erinnern, sie fühle sich seit ein paar Tagen nicht gut und sie würde vieles wieder vergessen (MI-act. 224, 226, 231). Kurz vor ihrer Flucht ins Frauenhaus habe ihr Ehemann fast jede Nacht, als sie am Schlafen gewesen sei, seinen Ellbogen in ihren Bauch gestossen. Dies habe ihr Schmerzen bereitet und sie habe deswegen auch weinen müssen.