Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 5. Dezember 2018 führte die Beschwerdeführerin aus, nach ihrer Einreise in die Schweiz sei zunächst alles gut gewesen. Ihr Ehemann sei sehr ruhig und anständig gewesen. Zu Beginn der Schwangerschaft habe er sich noch sehr auf das gemeinsame Kind gefreut, bis er von seiner Mutter beeinflusst worden sei (MI-act. 224, 229). So habe er der Beschwerdeführerin mit der rechten Faust auf den Bauch geschlagen. Danach seien bei ihr Blutungen aufgetreten. Einen Arzt habe sie in der Folge nicht aufgesucht, ihr Ehemann habe aber mit einem Frauenarzt telefoniert. Bei diesem Vorfall seien ihre Schwiegermutter und ihre Schwägerin anwesend gewesen.