Für die Beurteilung der Aussagequalität der Beschwerdeführerin bzw. der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist weiter zu beachten, dass ihre Einvernahme mit Hilfe eines Dolmetschers erfolgte (MI-act. 222). Aufgrund der Sprachschwierigkeiten und ggf. unzureichender Übersetzungen können typischerweise eine Vielzahl wichtiger Glaubhaftigkeitsattribute und -merk- male wie Farbigkeit und Detailreichtum verloren gehen (BENDER/ HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., S. 262, Rn. 1132). Diesen Gegebenheiten ist bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin entsprechend Rechnung zu tragen.