Die Kantonspolizei Aargau führte aus, eine solche Anzeige bedeute viel Aufwand und fragte die Beschwerdeführerin, weshalb sie nicht gleich zur Polizei gegangen sei (MI-act. 224). Bereits zu Beginn der Einvernahme wurde die Beschwerdeführerin von der Kantonspolizei Aargau somit einerseits kritisiert und andererseits mit einer vorwurfsvollen Frage konfrontiert. Ein solches Vorgehen seitens der Polizei kann Abwehr zur Folge haben bzw. ein Abwehrverhalten provozieren, was zu Verfälschungen oder gar Lügen führen kann. Mithin ist mit einem Qualitätsverlust der Antworten zu rechnen (BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl., München 2021, S. 230, Rn.