Was die Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2018 anbelangt, gilt es vorab ein paar Auffälligkeiten festzuhalten: Zu Beginn ihrer Einvernahme fasste die Beschwerdeführerin die Vorfälle häuslicher Gewalt grob zusammen. Daraufhin wurde sie von der Kantonspolizei Aargau mit der von ihrem damaligen Ehemann erstatteten Vermisstenanzeige konfrontiert. Die Kantonspolizei Aargau führte aus, eine solche Anzeige bedeute viel Aufwand und fragte die Beschwerdeführerin, weshalb sie nicht gleich zur Polizei gegangen sei (MI-act. 224).