sodann eine Anzahl, also wie oft die Beschwerdeführerin das Haus tatsächlich verlassen haben soll. Von Relevanz, zumindest für das vorliegende Verfahren, ist indessen vielmehr, ob die Beschwerdeführerin das Haus allein verlassen konnte oder ob dies – wie von ihr geltend gemacht – jeweils nur in Begleitung ihres damaligen Ehemannes und/oder ihrer damaligen Schwiegermutter möglich war. Abgesehen von den Arztbesuchen beschränken sich im Übrigen auch die Angaben der beschuldigten Personen bloss auf zwei bis drei konkret genannte Ausflüge der Familie: den Besuch einer Feier, den Ausflug nach X._____ und einen Kleidereinkauf (MIact. 236 f., 243 f.).