Wer diese Angaben gegenüber dem ärztlichen Personal geäussert hat, geht aus dem Bericht indessen nicht hervor. So war der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin gemäss seinen Angaben an diesem Notfalltermin im Spital anwesend (MI-act. 238) und er spricht – im Gegensatz zur Beschwerdeführerin – die deutsche Sprache. Die zweite polizeilich festgestellte Diskrepanz betrifft - 18 -