Sie wurde von der Kantonspolizei Aargau diesbezüglich auch nicht weiter befragt bzw. damit konfrontiert. Hinzu kommt, dass der Spitalbericht die Angaben der Beschwerdeführerin belegt, wonach bei ihr vaginale Blutungen aufgetreten sind (MI-act. 215), was wiederum für eine glaubhafte Aussage der Beschwerdeführerin spricht. Hingegen lässt sich auch anhand des Spitalberichts nicht abschliessend feststellen, weshalb die Blutungen aufgetreten sind. Zwar steht im Bericht, die vaginale Blutung sei nach zweifachem Geschlechtsverkehr aufgetreten. Wer diese Angaben gegenüber dem ärztlichen Personal geäussert hat, geht aus dem Bericht indessen nicht hervor.