117), erscheint die Angabe der Beschwerdeführerin, wonach sie die Wohnung nur dreimal verlassen habe, wenig glaubhaft. Auch wenn solche Diskrepanzen grundsätzlich gegen die Glaubhaftigkeit einer Aussage sprechen, fallen diese für sich allein nicht entscheidwesentlich ins Gewicht, was nachfolgend aufzuzeigen ist. Weshalb die Beschwerdeführerin den Spitalbesuch anlässlich ihrer Einvernahme nicht erwähnte, lässt sich aufgrund der Akten nicht feststellen. Sie wurde von der Kantonspolizei Aargau diesbezüglich auch nicht weiter befragt bzw. damit konfrontiert.