Davon habe auch der Ehemann der Beschwerdeführerin während seiner Einvernahme berichtet. Deshalb – so die Kantonspolizei Aargau – werde an der Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe das Haus in der fraglichen Zeit nur drei Mal verlassen, gezweifelt (MI-act. 116). Aufgrund dessen, dass – während die Beschwerdeführerin bei der Familie ihres damaligen Ehemannes wohnte – drei Arztbesuche der Beschwerdeführerin aktenkundig sind (vgl. MI-act. 116) und zumindest der Besuch einer Feier mit Videos und Fotos belegt sein dürfte (vgl. MI-act. 117), erscheint die Angabe der Beschwerdeführerin, wonach sie die Wohnung nur dreimal verlassen habe, wenig glaubhaft.