Hierzu hielt die Kantonspolizei Aargau in ihrem Rapport fest, die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin habe anlässlich ihrer Einvernahme ein Video einer Feier – welche im fraglichen Zeitraum stattgefunden habe – gezeigt, worin die Beschwerdeführerin tanzend und fröhlich zu sehen gewesen sei. Zudem sei die ganze Familie auch einmal in X._____ gewesen und es habe mehrmals Einkäufe gegeben, bei denen die Beschwerdeführerin dabei gewesen sei. Davon habe auch der Ehemann der Beschwerdeführerin während seiner Einvernahme berichtet.