Diese Diskrepanz lässt sich anhand des Protokolls der Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2018 (MI-act. 231) und dem Bericht des Spitals S._____ vom 4. November 2018 (MI-act. 215) ohne Weiteres überprüfen und bestätigen. Sodann habe die Beschwerdeführerin ausgesagt, sie sei in der Wohnung eingesperrt worden und habe nur drei Mal das Haus verlassen können. Hierzu hielt die Kantonspolizei Aargau in ihrem Rapport fest, die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin habe anlässlich ihrer Einvernahme ein Video einer Feier – welche im fraglichen Zeitraum stattgefunden habe – gezeigt, worin die Beschwerdeführerin tanzend und fröhlich zu sehen gewesen sei.