der Aussagen der befragten Personen fest (MI-act. 116): Die Beschwerdeführerin habe angegeben, ausser den Terminen beim Frauenarzt nie in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein. Gemäss dem Bericht des Spitals S._____ vom 4. November 2018 hat die Beschwerdeführerin allerdings das Spital am 20. Oktober 2018 wegen einer vaginalen Blutung aufgesucht. Zwar habe die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme von einer solchen Blutung erzählt, habe jedoch angegeben, deswegen nicht in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein. Diese Diskrepanz lässt sich anhand des Protokolls der Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2018 (MI-act. 231) und dem Bericht des Spitals S.__