3.3.1.3. Die Kantonspolizei Aargau kam in ihrem Rapport vom 29. Dezember 2018 (MI-act. 114 ff.) zum Schluss, dass aufgrund der komplett auseinandergehenden Aussagen der befragten Personen und der daraus resultierenden Diskrepanzen nicht beurteilt werden könne, inwiefern und ob überhaupt die von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorfälle ehelicher Gewalt passiert seien. Bezüglich der Verletzungen lägen keine Beweise vor. Der Spitalbericht vom 4. November 2018 bestätige lediglich eine leichte vaginale Blutung der Beschwerdeführerin nach dem Geschlechtsverkehr mit ihrem damaligen Ehemann.