Nach dem Gesagten ergeben sich anhand der Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft W._____ vom 15. Januar 2019 keine aussagekräftigen Anhaltspunkte für die Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin eheliche Gewalt erfahren hat und ob ihren diesbezüglichen Aussagen zu glauben ist.