Im Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 29. Dezember 2018, in welchem die polizeilichen Ermittlungen zusammengefasst wurden, wurde eine solche Befragung der Schwägerin oder des Schwiegervaters ebenfalls nicht erwähnt (vgl. MI-act. 114 ff.). Es ist daher unklar, auf welcher Grundlage die von der Staatsanwaltschaft W._____ getroffene Annahme basiert. Auch die in der Nichtanhandnahmeverfügung erwähnte Auswertung des Mobiltelefons der Beschwerdeführerin fand keinen Eingang in die Akten und blieb auch im Rapport der Kantonspolizei Aargau unerwähnt (vgl. MIact. 114 ff.). Nach dem Gesagten ergeben sich anhand der Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft W.__