Untersuchung des ganzen Körpers der Beschwerdeführerin sei allerdings nicht erfolgt (MI-act. 111). Anhand des Arztberichts lässt sich somit nicht abschliessend feststellen, ob bei der Beschwerdeführerin effektiv keine (körperlichen) Verletzungen vorhanden waren. Weiter findet sich in den Akten kein Protokoll und auch kein Rapport zu einer Einvernahme oder Befragung der Schwägerin oder des Schwiegervaters der Beschwerdeführerin. Im Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 29. Dezember 2018, in welchem die polizeilichen Ermittlungen zusammengefasst wurden, wurde eine solche Befragung der Schwägerin oder des Schwiegervaters ebenfalls nicht erwähnt (vgl. MI-act.