führerin festgestellt werden können. Die Schwägerin der Beschwerdeführerin hätte die von Letztgenannter geltend gemachten Vorwürfe nicht bestätigen können und auch der im selben Haushalt lebende Schwiegervater habe keine Anzeichen für Übergriffe festgestellt. Weiter stützte sich die Staatsanwaltschaft W._____ auf eine Auswertung des Mobiltelefons der Beschwerdeführerin. Auch daraus hätten sich keine Hinweise auf strafbare Handlungen ergeben (MI-act. 354). Zur Verfügung der Staatsanwaltschaft W._____ ist Folgendes anzumerken: Gemäss dem Arztbericht vom 18. Dezember 2018 sei am Gesicht, an den Händen und an den Beinen der Beschwerdeführerin keine Gewalteinwirkung sichtbar gewesen. Eine