b AIG setzt jedoch praxisgemäss keine strafrechtliche Verurteilung voraus. Eine ausländerrechtlich relevante psychische Gewalt kann auch vorliegen, wenn (noch) kein strafrechtlich relevantes Verhalten festgestellt oder ein entsprechendes Verfahren (aus welchen Gründen auch immer) eingestellt wurde (vgl. BGE 138 II 229, Erw. 3.3.3). Die Staatsanwaltschaft W._____ führte zur Begründung ihrer Nichtanhandnahmeverfügung zunächst aus, die beschuldigten Personen würden sämtliche gegen sie erhobenen Vorwürfe bestreiten und auch anlässlich einer ärztlichen Untersuchung vom 18. Dezember 2018 hätten keine Verletzungen bei der Beschwerde- - 16 -