3.3.1.2. Die Beschwerdeführerin liess durch ihre Rechtsvertretung Strafanzeige gegen ihren damaligen Ehemann und ihre damalige Schwiegermutter einreichen (MI-act. 78 ff.). Die Staatsanwaltschaft W._____ nahm die Strafsache zwar mit Verfügung vom 15. Januar 2019 nicht an die Hand, da den beschuldigten Personen kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden könne (MI-act. 353 f.). Die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG setzt jedoch praxisgemäss keine strafrechtliche Verurteilung voraus.