II/3.2.3 letzter Absatz). Nach nun mehr als fünf Jahren einen Bericht der Opferhilfe und des Frauenhauses einzuholen, erscheint vorliegend wenig zielführend. Es ist davon auszugehen, dass diese nicht mehr zur entscheidrelevanten Erhellung des Sachverhalts führen. Allerdings finden sich in den Akten, neben den Eingaben der Beschwerdeführerin, Einvernahmeprotokolle der involvierten Personen, Polizeirapporte und ärztliche Berichte, welche zeitnah zu den geltend gemachten Vorfällen erstellt wurden und anhand derer sich der relevante Sachverhalt – dies wird nachfolgend aufgezeigt – hinreichend erstellen lässt. Vor diesem Hintergrund ist auf die erwähnte Beweiserhebung zu verzichten.