des Aufenthalts im Frauenhaus sowie die Kostengutsprache durch die Opferhilfe dafür, dass die Beschwerdeführerin eheliche Gewalt erfahren hat und ihren Aussagen zu glauben ist. In den Akten finden sich weder ein Bericht der Opferhilfestelle noch eine Stellungnahme des Frauenhauses. Zur Abklärung des relevanten Sachverhalts wäre die Einholung solcher Berichte durch das MIKA und die Vorinstanz angezeigt gewesen. Aber auch die Beschwerdeführerin hätte sich darum bemühen müssen, dass solche Beweismittel Eingang in die Akten finden (vgl. vorne Erw. II/3.2.3 letzter Absatz).