Auch ist zu berücksichtigen, dass für die Finanzierung des Aufenthalts im Frauenhaus – welcher vorliegend rund zwei Monate dauerte – die Opferhilfe des Kantons Aargau über das Opferhilfegesetz Kostengutsprache erteilte (MIact. 144). Eine solche Kostengutsprache zur Soforthilfe setzt voraus, dass eine die Opferstellung begründende Straftat in Betracht fällt, wobei genügt, wenn dies glaubhaft gemacht wird (Urteile des Bundesgerichts - 15 -