Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine Frau während ihrer Schwangerschaft nicht ohne jeglichen Anlass für eine Dauer von mindestens zwei Monaten Zuflucht in einem Frauenhaus sucht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_215/2019 vom 24. Januar 2020, Erw. 6.2). Auch ist zu berücksichtigen, dass für die Finanzierung des Aufenthalts im Frauenhaus – welcher vorliegend rund zwei Monate dauerte – die Opferhilfe des Kantons Aargau über das Opferhilfegesetz Kostengutsprache erteilte (MIact.