Der Aufenthalt im Frauenhaus dauerte rund zwei Monate, gefolgt von einem Aufenthalt in einem betreuten Mutter-Kind-Studio (MIact. 144 f.). Zum Zeitpunkt des Eintritts in das Frauenhaus war die Beschwerdeführerin seit mehreren Monaten schwanger (vgl. MI-act. 215). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine Frau während ihrer Schwangerschaft nicht ohne jeglichen Anlass für eine Dauer von mindestens zwei Monaten Zuflucht in einem Frauenhaus sucht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_215/2019 vom 24. Januar 2020, Erw.