3.3. 3.3.1. 3.3.1.1. Einhergehend mit den vorinstanzlichen Erwägungen finden sich in den Akten mehrere Hinweise, welche die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte erlebte häusliche Gewalt stützen. Zunächst spricht hierfür, dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie am 7. Oktober 2018 in die Schweiz eingereist war und in der Wohnung der Familie ihres damaligen Ehemannes gelebt hatte, bereits am 12. November 2018 Zuflucht in einem Frauenhaus suchte. Der Aufenthalt im Frauenhaus dauerte rund zwei Monate, gefolgt von einem Aufenthalt in einem betreuten Mutter-Kind-Studio (MIact. 144 f.).