50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG besteht. 3. 3.1. Nachfolgend zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG einen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz hat, weil wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein (siehe vorne Erw. II/1.2).