berechtigten Ehemann wurde am 17. August 2022 geschieden (act. 134). Im heutigen Zeitpunkt hat die Beschwerdeführerin daher keinen auf Art. 43 Abs. 1 AIG gestützten Anspruch mehr auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Unbestritten ist sodann, dass die eheliche Gemeinschaft der Beschwerdeführerin mit dem niederlassungsberechtigten früheren Ehemann in der Schweiz weniger als drei Jahre bestanden hat (act. 7, 19 ff.). Somit fällt auch ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ausser Betracht. Strittig ist hingegen, ob ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit.