50 Abs. 1 AIG). Vorliegend ist daher zu prüfen, ob ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht oder ob die ermessensweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Diskussion steht. Die Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem niederlassungs- - 10 -